Schutzgebiete

Schutzgebiete

von Günter Seefelder

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) definiert Schutzgebiete und regelt den Umfang des Schutzes. Welche Gebiete welche Schutzgebiete sind, wird gesetzlich festgelegt. Es werden verschiedene Schutzgebiete unterschieden:

Schutzgebiete nach deutschem Recht

Naturschutzgebiete

Nach § 23 BNatSchG sind Naturschutzgebiete Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, nämlich
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

Nationalparke, Nationale Naturmonumente

Nach § 24 BNatSchG sind Nationalparke Gebiete, die
1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

Nationale Naturmonumente sind Gebiete, die
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind.

Biosphärenreservate

Nach § 25 BNatSchG sind Biosphärenreservate Gebiete, die
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

Landschaftsschutzgebiete

Nach § 26 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Naturparke

Nach § 27 BNatSchG sind Naturparke Gebiete, die
1. großräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

Naturdenkmäler

Nach § 28 BNatSchG sind Naturdenkmäler Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

Schutzgebiete nach Europäischem Recht

Schutzgebiete der Europäischen Union sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und den Europäischen Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie vom 2. April 1979, 79/409/EWG; ersetzt durch kodifizierte Fassung vom 30. November 2009, 2009/147/EG.

Die Gebiete sollen zum Erhalt der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union beitragen, indem sie ein kohärentes  Schutzgebietsnetz bilden. Die Gebiete werden auf europäischer Ebene hinsichtlich ihrer gemeinschaftlichen Bedeutung bewertet und in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten eine Liste  erstellt (Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie). Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Gebiete nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen innerhalb von sechs Jahren als besondere Schutzgebiete unter Schutz zu stellen. 

Internationale Schutzgebiete

Weltweit wird der Naturschutz über die IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) koordiniert. Die IUCN, auch Weltnaturschutzunion genannt, ist eine internationale Nichtregierungsorganisation und Dachverband zahlreicher internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. Die IUCN wurde 1948 in Fontainebleau, Frankreich, gegründet, hat 1373 Mitglieder und ihren Sitz in Gland im Kanton Waadt in der Schweiz. Es gibt Niederlassungen in 62 Ländern.

Mitglieder der Union sind vorrangig nationale Nichtregierungsorganisationen und Mitglieder daraus, aber auch Ministerien von Staaten, wie Außen- und Umweltministerien oder andere Ämter, wie etwa das Deutsche Bundesamt für Naturschutz.

Ziel der Weltnaturschutzunion ist der Natur- und Artenschutz und eine nachhaltige und schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen. Die Union erstellt eine Rote Liste der gefährdeten Arten und kategorisiert Schutzgebiete. Sie entwickelt internationale Standards, wie z.B. den Standard zur Identifikation von Schlüsselgebieten der biologischen Vielfalt. Sie hat Beobachterstatus bei der UN-Vollversammlung.